Die nationalen Behörden
Die EU-Mitgliedstaaten sowie die übrigen Programmländer sind in die Durchführung
des Aktionsprogramms JUGEND eingebunden, wobei ihr wichtigstes Vertretungsorgan der Programmausschuss
ist, in den sie Vertreter entsenden. Die nationalen Behörden sind auch für die Ernennung und
Überwachung der Nationalen Agenturen verantwortlich (diese Aufgabe teilen sie mit der
Europäischen Kommission).
Die Nationalen Agenturen für das Aktionsprogramm JUGEND
Ihre wichtigste Funktion besteht in der Förderung und Umsetzung des Aktionsprogramms auf nationaler
Ebene. Sie haben Erfahrung mit europäischen Programmen für Jugendliche und sind mit den
einschlägigen Aufgaben und Organisationen vertraut.
Die Nationalen Agenturen fungieren als Bindeglieder zwischen der Europäischen
Kommission, den Projektbetreibern auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie den jugendlichen Teilnehmern und stellen eine zentrale Anlaufstelle
dar. Die Aufgabe der Agenturen besteht darin, allgemeine Informationen über das Aktionsprogramm JUGEND zu verbreiten und die Bildung von Partnerschaften anzuregen und zu
ermöglichen. Darüber hinaus sind sie für die Auswahl der Projekte zuständig, wobei sie sich an die von der
Europäischen Kommission festgelegten Kriterien zu halten haben. Sie beraten die Projektbetreiber und organisieren verschiedene
Schulungsaktivitäten. Die Nationalen Agenturen sind die wichtigsten Informationsquellen
für die Programmteilnehmer.
Die Nationalen Koordinatoren von Euro-Met
Für Projektpartner in den außergemeinschaftlichen Ländern des
Mittelmeerraums, die im Rahmen des "Jugendaktionsprogramms
Europa-Mittelmeer"(1) (EURO-MET) am Programm teilnehmen, erfüllen die Nationalen
Euro-Med-Koordinatoren eine ähnliche Rolle wie die Nationalen Agenturen in den Programmländern.
Der Anhang dieses Benutzerhandbuchs enthalt eine Liste von Kontaktadressen der Europäischen
Kommission, der Nationalen Agenturen und der Nationalen Koordinatoren.
(1)Das Jugendaktionsprogramm Europa-Mittelmeer, beruhend auf den Beschlüssen
PE(98)2153 und PE(00)2627 der Europäischen Kommission im Rahmen des
MEDA-Programms, eingerichtet mit der Verordnung des Rates (EG) Nr.1488/96 vom 23. Juli 1996