Ziele der Zusammenarbeit mit Drittländern
Die Zusammenarbeit mit Jugendlichen und Partnerorganisationen aus Ländern in anderen Weltregionen kann dazu
beitragen, den Weltfrieden, den Dialog zwischen den Völkern sowie die Toleranz und
Solidarität unter den jungen Menschen zu fördern. Um ihren Kooperationsvereinbarungen eine menschliche und kulturelle Dimension zu
verleihen, bemüht sich die Europäische Union um eine Ausweitung und Vertiefung der Zusammenarbeit und
Solidarität zwischen den Völkern.
Bei der Unterstützung von Jugendaktivitäten, die gemeinsam mit Drittländern durchgeführt
werden, beabsichtigt die Europäische Kommission in erster Linie, dauerhafte und stabile Partnerschaften zu
knüpfen und den Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen im Bereich der Jugendarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Strukturen in der
Europäischen Union und Drittländern zu fördern.
Die Projekte mit Drittländern sollten es den Teilnehmern ermöglichen, ein besseres
Verständnis für die Situation und die Kultur der jeweils anderen Gruppe zu entwickeln und sich mit ihrer regionalen
Identität auseinander zu setzen. Darüber hinaus sollen diese Projekt zur Entwicklung des Freiwilligensektors und der Zivilgesellschaft in den
Partnerländern beitragen.
Welche Länder nehmen am Programm teil?
Die entsprechende Länderliste und die Prioritätsregionen finden Sie in Abschnitt
B.3.
Welche allgemeinen Regeln gelten für die Aktivitäten mit Drittländern?
- Lediglich Aktion 1 (Jugend für Europa), Aktion 2 (Europäischer
Freiwilligendienst) und Aktion 5 (Flankierende Maßnahmen) stehen für die Kooperation mit
Drittländern offen.
- An einem Drittländer-Projekt müssen je nach Aktion ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt
sein.
- In die Projekte sollten Drittländer aus ein und derselben Region einbezogen
werden.
- Die Zahl der assoziierten oder EWR/EFTA-Länder in einem Projekt sollte die Zahl der beteiligten
EU-Mitgliedstaaten nicht übersteigen.
- Die Aktivitäten können in jedem der an einem Projekt beteiligten Länder
stattfinden.
Welche besonderen Bedingungen gelten für die gemeinsamen Aktivitäten von assoziierten
Ländern und Drittländern?
Assoziierte Länder können nur an Drittländer-Projekten mit benachbarten Prioritätsregionen
teilnehmen:
- Assoziierte Länder aus Mittel- und Osteuropa (Bulgarien, Tschechische
Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakische
Republik, Slowenien) können nur an multilateralen Drittländer-Projekten mit Ländern
in der GUS und Sudosteuropa teilnehmen.
- Zypern und Malta sind nicht nur assoziierte Länder, sondern auch Partnerländer
des Mittelmeerraums. Daher können sie als Drittländer an Projekten mit EU-Mitgliedstaaten und anderen
Partnerländern des Mittelmeerraums teilnehmen. Hingegen können sie nicht an Projekten mit anderen
Drittländern teilnehmen.
Wie bewirbt man sich?
Die offiziellen Antragsformulare sind bei den Nationalen Agenturen erhältlich. Die Unterlagen
können auch von der Website der Kommission sowie von anderen Websites heruntergeladen werden. Die Anträge sind innerhalb der in Abschnitt
B.5 für die Auswahl auf
europäischer Ebene angegebenen Fristen zu stellen. Unterstützung beim Ausfüllen
der Formulare erhalten Sie bei Ihrer Nationalen Agenturen oder Ihrem Nationalen
Koordinator.
Eine der Partnerorganisationen übernimmt eine Führungsrolle bei der Beantragung sowie bei der
Durchführung des Projektes. Diese Organisation ist für die Einreichung des Antrags auf einen Projektzuschuss
verantwortlich. Sie nimmt den Zuschuss für das gesamte Projekt entgegen und hat den einzelnen Partnerorganisationen den ihnen zustehenden Anteil am Zuschuss zukommen zu
lassen. Zudem ist sie für die Berichterstattung zuständig und hat die Endabrechnung
vorzulegen.
Bewerbung bei Projekten mit Partnerländern des Mittelmeerraums
Jeder der Projektpartner, das heißt jede Entsende- oder Aufnahmeorganisation, die entweder in einem Programmland oder in einem der
Partnerländer des Mittelmeerraums ansässig ist, kann die Bewerbung durchführen. Dieser Partner stellt den Projektantrag im Namen aller Partner bei der
zuständigen Nationalen Agentur oder dem Nationalen Koordinator, die oder der den Antrag an die
Europäische Kommission weiterleitet, die für die Auswahl der Projekte zuständig
ist.
Bewerbung bei Projekten mit anderen Drittländern
Die Bewerbung muss von einem in einem Programmland ansässigen Partner durchgeführt
werden. Dieser Partner stellt den Projektantrag im Namen aller Partner bei der zuständigen
Nationalen Agentur, die den Antrag an die Europäische Kommission weiterleitet, die
für die Auswahl der Projekte zuständig ist.
Europäische Jugendorganisationen
Europäische Jugendorganisationen, die ihren Sitz in einem der Programmländer und Niederlassungen in mindestens acht
Programmländern haben, können sich direkt bei der Europäischen Kommission oder
über ihre nationalen Niederlassungen bei den jeweiligen Nationalen Agenturen
bewerben.
Sonstige Regelungen
Visa und Aufenthaltsgenehmigungen
Die Bestimmungen in Bezug auf Visa und Aufenthaltsgenehmigungen sind in den einzelnen
Ländern unterschiedlich. Beispielsweise gibt es keine allgemeingültigen Vorschriften
für die Behandlung von EFD-Freiwilligen, weshalb die erforderlichen Vorkehrungen
für jeden Freiwilligen/jede Freiwillige individuell getroffen werden müssen. Die
Europäische Kommission kann aber in einem Schreiben bestätigen, dass der/die Freiwillige an einem Gemeinschaftsprojekt
teilnimmt. Unterstützung gewähren auch die Nationalen Agenturen und die Nationalen
Koordinatoren.
Impfungen und medizinische Versorgung
Auskunft über die Empfehlungen bei Reisen in die jeweiligen Drittländer erhalten Sie bei den
zuständigen Gesundheitseinrichtungen. Bei der Planung des Zeitplans und des Projekthaushalts sollten Sie
möglicherweise erforderliche medizinische Untersuchungen und Impfungen berücksichtigen.