Die Europäische Kommission oder eine Nationale Agentur sind berechtigt, sich vor Ort davon zu
überzeugen, dass alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden.
Sollten im Verlauf des Projekts unvorhergesehene Entwicklungen die Erfüllung der Vereinbarung
beeinträchtigen, so haben die Projektpartner unverzüglich Kontakt zu ihrer Nationalen Agentur oder zur
Europäischen Kommission aufzunehmen, um entsprechende Regelungen zu
vereinbaren.
Wird das Projekt nicht oder nicht wie vereinbart durchgeführt, so kann sich die Nationale Agentur oder die
Europäische Kommission
veranlasst sehen, den Zuschuss teilweise oder zur Ganze zurückzufordern.
Versicherung
Sowohl die Entsende- als auch die Aufnahmegruppe sind verpflichtet, jeweils für
eine angemessene Versicherung ihrer Gruppe zu sorgen. Dies muss Krankheit,
Unfall, Tod, bleibende Behinderung und Rücktransport in die Heimat im Fall von schweren Krankheiten oder
Unfällen umfassen. Zudem sind eine Haftpflichtversicherung und eine Versicherung gegen den Verlust von Ausweispapieren und Reisedokumenten
abzuschließen. Diese Versicherung muss den Schutz im Rahmen des jeweiligen nationalen Sozialversicherungssystems
ergänzen, wenn der/die Jugendliche mittels des Formulars E 111 oder eines ähnlichen
Formulars einen derartigen Versicherungsschutz genießt.
Den Entsende- und Aufnahmegruppen wird empfohlen, die Versicherung bei der Gesellschaft
abzuschließen, mit der die Europäische Kommission zusammenarbeitet, was insbesondere
für jene Entsendeorganisationen gilt, die Mobilitätsaktivitäten im Rahmen der
Drittland-Kooperation durchführen. Sie können allerdings auch mit anderen Versicherungsgesellschaften
zusammenarbeiten, sofern diese einen gleichwertigen Versicherungsschutz
anbieten.
Weitere Informationen über die von der Europäischen Kommission vorgesehene Versicherung erhalten Sie bei Ihrer Nationalen Agentur oder bei der
Europäischen Kommission.