Europäische Jugendorganisationen, die in einem der Programmländer ansässig sind und Zweigstellen in mindestens acht
Programmländern unterhalten, können sich direkt an die Europäische Kommission oder
über ihre nationalen Zweigstellen an die zuständige Nationale Agentur
wenden.
Ist die Aktivität bewilligt, so wird eine finanzielle Vereinbarung (Vertrag) mit dem
Begünstigten geschlossen, welche die Verwendung des von der Gemeinschaft gewährten
Zuschusses
regelt. Die koordinierende Organisation nimmt den Zuschuss im Namen des Projekts entgegen und ist
dafür verantwortlich, den einzelnen Partnerorganisationen den ihnen zustehenden Anteil am Zuschuss zukommen zu
lassen. Zudem ist sie für die Berichterstattung zuständig und hat die Endabrechnung
vorzulegen. Darüber hinaus verpflichtet sie sich, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu
erfüllen und das Projekt entsprechend den Angaben im Projektantrag durchzuführen.
Die Europäische Kommission und die Nationale Agentur sind berechtigt, sich vor Ort davon zu
überzeugen, dass alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden.
Sollten im Verlauf des Projekts unvorhergesehene Entwicklungen die Erfüllung der Vereinbarung
beeinträchtigen, so haben die Projektpartner unverzüglich Kontakt zu ihrer Nationalen Agentur oder zur
Europäischen Kommission aufzunehmen, um entsprechende Regelungen zu
vereinbaren.
Wird das Projekt nicht oder nicht wie vereinbart durchgeführt, so kann sich die Nationale Agentur oder die
Europäische Kommission veranlasst sehen, den Zuschuss teilweise oder zur Ganze zurückzufordern.
Bitte beachten Sie, dass die folgenden Leitlinien nur Projekte
mit Programmländern betreffen